Rechtsprechung
   BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1116
BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65 (https://dejure.org/1965,1116)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1965 - 4 StR 353/65 (https://dejure.org/1965,1116)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1965 - 4 StR 353/65 (https://dejure.org/1965,1116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,1116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen - Bestimmung des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs nach zwischenzeitlicher unvorsätzlicher Entfernung von Unfallstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 258
  • NJW 1965, 2065
  • MDR 1965, 923
  • DB 1965, 1514
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • BGH, 31.10.1962 - 2 StR 319/62
    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].
  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59

    mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Aber seine Rechtsausführungen lassen erkennen, daß es mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Hamm abweichen wolle (BGHSt 13, 241, 243) [BGH 03.07.1959 - 4 StR 90/59].
  • RG, 17.01.1929 - II 1168/28

    Zur Frage der Strafbarkeit eines Kraftwagenführers, der sich nach einem Unfall

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Mit dieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie sich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung des Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachdem es entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63, 18, 19) entschieden hatte, daß Unfallflucht nicht bloß am Tatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut "nach einem Verkehrsunfall" eine so enge Bindung an den Unfallort nicht erheische (RG JW 1937, 2645, 2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit Anmerkung von Carl).
  • BGH, 09.07.1969 - 4 StR 139/69

    Anforderungen an die Rückkehrpflicht eines an einem Verkehrsunfall beteiligten

    Dann aber bestand angesichts des - hier sogar besonders engen - zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen die Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, deren Verletzung den Tatbestand des § 142 StGB begründet (vgl. zuletzt BGHSt 20, 258 [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] ).
  • OLG Köln, 10.01.1978 - Ss 768/77

    Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Unkenntnis von dem

    Es kann dahinstehen, ob der Begriff "entschuldigt" auch solche Fälle erfasst, in denen der Täter erst zu einem solchen Zeitpunkt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, in dem nach der Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F. eine Rückkehrpflicht nicht mehr anzunehmen war (BGHSt 14, 89; 18, 114 [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62] ; 20, 258) [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] .
  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1089/68

    Unfall - Aufklärungsinteresse - Unfallstelle - Leistungsfreiheit -

    den in Kauf nehmen (vgl. BGHSt 20, 258).
  • BGH, 07.12.1967 - II ZR 24/65

    Bestimmung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines

    (Eine ähnliche Frage stellt sich für die Bestrafung aus § 142 StGB wegen unterbliebener Rückkehr zur Unfallstelle. Zu dem dafür notwendigen zeitlichen Zusammenhang vgl. BGHSt 20, 258, 261 [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] = NJW 1965, 2065; LM Nr. 21 zu § 142 StGB (Anm. von Martin); BGH VRS 25, 196; Schröder, NJW 1966, 1001 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht